Inhouse Staplerschein
Wir kommen in Ihren Betrieb
Wenn Sie einen Stapler oder ein anderes führerscheinpflichtige Flurförderzeug, sowie einen Raum für den theoretischen Unterricht anbieten können, haben Sie alle Voraussetzungen erfüllt.
Den Rest bringen wir einfach mit.
Wir bieten an:
1- Tagesschulungen (Staplerfahrer mit Fahrpraxis)
2- Tagesschulungen (Staplerfahrer ohne Fahrpraxis), ggf. auch weitere Tage. Abhängig der Teilnehmeranzahl und der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge
Nachschulungen (Wissenauffrischung) für Ihre Könner, Jährliche Sicherheitsunterweisung DGUV Regel 100_001 bisher BGV A1 §4
1- Tagesschulungen (Staplerfahrer mit Fahrpraxis)
Ausbildung für Fortgeschrittene (Die Teilnehmer haben schon Fahrerfahrung)
Die DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ (bisher BGV D27) bestimmt in §7 Abs. 1 die folgenden Voraussetzungen. Der Fahrer muß:
-mindestens 18 Jahre alt sein
-sich körperlich und geistig eignen*
*Sinnvollerweise zu ermitteln durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung (nach dem Berufsgenossenschaftlichen Information BGI 504.25)
Diese Untersuchung ist eine Empfehlung, jedoch keine Pflicht.
Schulungsinhalt
Theorie:
Rechtliche Grundlagen und Verantwortung
Physikalische Grundlagen
Standsicherheit
Anbaugeräte
Fahrbetrieb
Verfahren von Lasten
Sondereinsätze
Lehrfilm
Theoretische Prüfung
Praktischer Teil:
Tägliche Einsatzprüfung
Stapler stillsetzen
Fahrübungen
Praktische Prüfung
Stufe III :
Betriebsspezifische Ausbildung
Besonderheiten im Umfeld
Verhalten zum Umfeld
Gefahrenquellen
Betriebsanweisungen
Ausgabe der Führerscheine und Zertifikate
2- Tagesschulung
Seminar für Fahranfänger
Die Teilnehmer haben wenig bzw. keine Fahrerfahrung.
Die DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ (bisher BGV D27) bestimmt in §7 Abs. 1 die folgenden Voraussetzungen. Der Fahrer muß:
-mindestens 18 Jahre alt sein
-sich körperlich und geistig eignen*
*Sinnvollerweise zu ermitteln durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung (nach dem Berufsgenossenschaftlichen Information BGI 504.25).
Diese Untersuchung ist eine Empfehlung, jedoch keine Pflicht.
Schulungsinhalt
Tag 1
Stufe I : Theorie
Rechtliche Grundlagen und Verantwortung
Physikalische Grundlagen
Standsicherheit
Anbaugeräte
Fahrbetrieb
Verfahren von Lasten
Sondereinsätze
Lehrfilme
Theoretische Prüfung
Tag 2
Stufe I : Praktischer Teil
Tägliche Einsatzprüfung
Stapler stillsetzen
Fahrübungen I
Stufe III : Betriebsspezifische Ausbildung
Besonderheiten im Umfeld
Verhalten zum Umfeld
Gefahrenquellen
Betriebsanweisungen
Fahrübungen II
Praktische Prüfung
Stufe II (falls notwendig) Ausbildung im Umgang mit speziellen Flurförderzeugen
Umgang mit speziellen Anbaugeräten
Ausgabe der Führerscheine
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Ergänzung Stufe 1 und Stufe 2
Die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) muß nicht zwangsläufig auf einem Gabelstapler (gemeint ist ein Frontstapler), sondern mit angepassten Inhalten beispielsweise auf einem Schubmaststapler durchgeführt werden kann.
Wird die Stufe 1 allerdings auf einem Schubmaststapler durchgeführt, wäre im Umkehrschluss nun eine Zusatzqualifizierung nötig, bevor ein klassischer Frontgabelstapler bedient werden dürfte.
Bei den aufgeführten Bauarten im Abschnitt der Zusatzqualifizierung ist passend zum klargestellten Anwendungsbereich des Grundsatzes nicht mehr der Teleskopstapler zu finden, da dieser seit Erscheinen des Grundsatzes für die Qualifizierung auf Teleskopstaplern 2016 eine eigenständige Ausbildung / Qualifizierung benötigt. Stattdessen werden hier als Beispiel für "spezielle Flurförderzeuge", die eine Zusatzqualifizierung erfordern, nun explizit folgende Bauarten genannt, die vorher so nicht auftauchten:
Schubmaststapler
Seitenstapler (Früher "Quergabelstapler", was die gleiche Bauart bezeichnet)
Dreiseitenstapler (Früher "Regalflurförderzeuge", was die gleiche Bauart beinhaltet)
Portalwagen
Portalhubwagen (Van Carrier), Teleskopstapler zum Containerhandling (Reachstacker), Gabelstapler zum Containerhandling (Früher nur "Containerstapler")
Hinweis: Die genannten Bauarten stellen nur eine Auswahl dar. Das muss nicht bedeuteten, dass für alle anderen Bauarten keine Zusatzqualifizierung gefordert wird. Immer, wenn ein "spezielles Flurförderzeug" vorliegt, ist eine Zusatzqualifizierung durchzuführen – auch wenn die Bauart nicht in der Auflistung der DGUV enthalten ist. Sinnvoll ist eine Zusatzqualifizierung aufgrund der bauartbedingten Unterschiede bspw. zusätzlich für "Lkw-Mitnahmestapler" und "Wagen und Schlepper".
Wer darf die Ausbildung Stufe 2 (betriebliche Zusatzausbildung) durchführen?
Die Stufe 2 der Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001 („Ausbildung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen“) darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Grundprinzip
Die Zusatzausbildung (Stufe 2) ist betriebsspezifisch und muss von einer Person mit ausreichender Fachkunde und Erfahrung im Umgang mit den im Betrieb eingesetzten Flurförderzeugen durchgeführt werden.
Das bedeutet:
Es muss kein externer Staplerausbilder sein (wie in Stufe 1),
aber die vermittelnde Person muss fachlich geeignet sein.
Voraussetzungen für die Person, die Stufe 2 durchführt
Eine Person darf die Stufe 2-Ausbildung durchführen, wenn sie:
Fachkenntnisse über die eingesetzten Flurförderzeuge besitzt,
z. B. Erfahrung mit den spezifischen Geräten, Anbaugeräten und Betriebsbedingungen;
Kenntnisse über die betrieblichen Gefahren und Verkehrsregeln hat;
fähig ist, praktische Einweisungen und Anleitungen sicher zu vermitteln;
vom Unternehmer beauftragt wurde, diese Einweisung durchzuführen.
♂️ Typische Beispiele für geeignete Personen
Der betriebliche Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsfachkraft
Der Meister oder Schichtführer, der mit den Staplern arbeitet
Ein erfahrener Staplerfahrer, der die betrieblichen Abläufe und Gefahren kennt
Ein Ausbilder nach DGUV Grundsatz 308-001, falls der Betrieb diesen intern hat
Wichtig ist:
Die Person muss nicht zwingend ein zertifizierter „Staplerausbilder“ sein,
aber sie muss sachkundig und befähigt sein, die betrieblichen Besonderheiten zu vermitteln.
⚠️ Nicht zulässig wäre:
Eine Person ohne eigene Staplererfahrung
Jemand, der die betrieblichen Gegebenheiten nicht kennt
Eine bloße theoretische Unterweisung ohne Praxisbezug
Kurz gesagt
Kriterium Stufe 1 (Grundausbildung) Stufe 2 (Betriebliche Zusatzausbildung)
Wer darf ausbilden? Nur ein ausgebildeter Staplerausbilder nach DGUV 308-001 Eine fachkundige, erfahrene Person im Betrieb
Ziel Grundkenntnisse & allgemeine Fahrpraxis Anpassung an betriebliche Bedingungen
Ort Schulungseinrichtung oder überbetriebliche Ausbildung Im eigenen Betrieb
Formaler Abschluss Theoretische + praktische Prüfung Keine Prüfung, aber Einweisung muss dokumentiert werden
Nachschulung / Sicherheitsunterweisung
Wissenauffrischung für Ihre Könner
Nach der Ausbildung zum Staplerfahrer ist eine regelmäßige Nachschulung empfehlenswert. Dies gilt besonders für die Vollzeit-Staplerfahrer, die jährliche Sicherheitsunterweisung DGUV Regel 100_001 (bisher BGV A1 §4) [1.756 KB] ist jedoch sogar Pflicht.
Nachschulung = Sensibilisierung
Routine verleitet. Stets wiederkehrende Aufgaben werden gerne nicht mehr mit der nötigen Aufmerksamkeit durchgeführt. Risiken werden oft unterschätzt, das Unfallrisiko ist deshalb größer.
Die Nachschulung kann entscheidend zur Schadensverminderung betragen. Der Seminar-Inhalt wird variabel, den Firmen angepaßt, durchgeführt. Dauer ca. 3 - 8 Stunden. Die Teilnahme wird durch ein von uns ausgestelltes Zertifikat belegt.
Jährliche Sicherheitsunterweisung
Die jährliche Sicherheitsunterweisung für Staplerfahrer ist in der DGUV Regel 100_001 festgeschrieben und ist ein wichtiger Bestandteil, der entscheident zur Betriebssicherheit beträgt. Die Durchführung muß schriftlich protokolliert sein. Die Teilnehmer müßen ihre Teilnahme durch ihre Unterschrift beglaubigen.
Anmerkung:
Die Sicherheitsunterweisung wird gem. der Gefährdungsbeurteilung Ihrer jeweiligen Mitarbeiter durchgeführt. Dies wird in der Regel vom Vorgesetzten oder einem entsprechend geschulten Mitarbeiter (interner Sicherheitsbeauftragter) durchgeführt. Natürlich ist es auch möglich "Externe" geschulte Firmen/Personen damit zu beauftragen.